Allgemeine Geschäftsbedingungen
1.Allgemeines
1.1 Wir erbringen alle unsere Leistungen Lieferungen ausschließlich unter Geltung der nachstehenden Verkaufs, Lieferungs und Zahlungsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Einkaufs und/oder Zahlungsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten der Geltung der Bedingungen des Kunden im Einzelfall schriftlich zugestimmt. Unsere Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Bedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
1.2 Unsere Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24 Gesetz zur Regelung des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
1.3 Unsere Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.
2. Preise, Edelmetallanlieferung, Zahlung
2.1 Die in unseren Angebotenen angegebenen Preise sind freibleibend ab Firma.
Sie Schließen Fracht, Versicherung, Zoll und Mehrwertsteuer nicht ein.
2.2 Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise ohne zusätzlichen Gewinn entsprechend zu erhöhen, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
2.3 Zahlungsbedingungen: Innerhalb von 10 Tagen 5% Skonto innerhalb von 30 Tagen netto. Nettorechnungen innerhalb 10 Tagen 2% Skonto,innerhalb 30 Tagen ohne Abzug.
2.4 Wenn wir bei Kauf-und Werklieferungsverträgen dem Kunden gestatten nur den Faconpreis in Geld zu zahlen und im Übrigen die Schuld durch Anlieferung einer entsprechenden Menge Edelmetall zu tilgen, hat die Edelmetallbereitstellung Zug um Zug gegen Lieferung der Ware zu erfolgen. Die Anlieferung des Edelmetalls erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Kunden. Mit der Anlieferung geht das Edelmetall in unser Eigentum über. Es wird dem Kunden auf einem Metallkonto gut geschrieben. Skonto wird nicht gewährt. Bei schuldhaft verspäteter Anlieferung ist der Kunde verpflichtet, uns einen etwaigen hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen.
2.5 Schecks werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und nur zahlungshalber entgegengenommen. Diskontspesen und andere entstehende Kosten sind vom Kunden zu tragen.
2.6 Wir sind berechtigt, Fälligkeitszinsen in Höhe der von unserer Hausbank erhobenen Zinssätze für offene Geschäftskredite zu berechnen.
3. Lieferung, Gefahrenübergang und Lieferzeit
3.1 Die Lieferung erfolgt auf Kosten des Kunden ab Firma. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware bei Verwendung trägt der Kunde. Dies gilt auch bei Versendung der Ware an einen vom Kunden bestimmten Empfänger sowie bei Frankolieferungen. Die Ware wird von uns gegen Transportschäden versichert.Die Versicherung durch uns bedeutet nicht, dass wir die Gefahrtragung für den Transport übernehmen. Warenrücksendungen sind nur versichert, wenn der Kunde die gleiche Versendungsform verwendet, die wir bei der Zusendung gewählt hatten. Außerdem muss die Rücksendung zuvor mit uns abgesprochen werden. Der Kunde verpflichtet sich, bei Warenrücksendungen die soeben genannten Regelungen zu beachten. Die Kosten der Transportversicherung trägt der Kunde. Für die Gefahrtragung und den Versicherungsschutz von Auswahlwaren gilt Abs. 4 dieser AGB`s.
3.2 Wir sind in vollem Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
3.3 Folgende Ereignisse bewirken-soweit leistungshemmend- eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist. Umstände höherer Gewalt, die erst nach Vertragsabschluss eingetreten oder uns bei Vertragsabschluss unverschuldet unbekannt sind, sonstige nach Vertragsabschluss eintretende außergewöhnliche und unvermeidbare Ereignisse, nachträgliche Streiks und rechtmäßige Aussperrungen.
4. Ergänzende Regelungen für Auswahlgeschäfte
4.1 Unsere AGB`s gelten auch für Auswahlgeschäfte vorbehaltlich der in diesem Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen.
4.2 Dem Kunden auf dessen Wunsch zur Auswahl überlassene Waren gelten als endgültig käuflich übernommen, wenn und soweit wir sie nicht binnen der in den Begleitpapieren angegeben Frist zurückerhalten.
4.3 Die Auswahlware ist durch uns versichert, solange diese Auswahlfrist läuft, alsdann geht alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs und Abhandenkommens, auf den Empfänger über.
4.4 Werden Auswahlwaren vom Kunden-jeweils schon vor Ablauf der in der Auswahlnota angegeben Frist- als Ausstellungsstücke eingesetzt, in Reiselager aufgenommen, Dritten zur Auswahl oder in Kommission gegeben oder Außerhalb der Geschäftszeit nicht im Geldschrank aufbewahrt, dann trägt der Kunde ab diesem Zeitpunkt alle Gefahr, auch diejenige des unverschuldeten Untergangs. Der Kunde ist in diesen Fällen verpflichtet, für ausreichenden Versicherungsschutz dieser Waren zu sorgen und tritt im Schadenfall entsprechende Ansprüche gegenüber der Versicherung hiermit im Voraus sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Ziff. 6.9 gilt entsprechend.
4.5 Auswahlrücksendungen sind über uns nur versichert, wenn der Kunde die Ware vor Ablauf der Auswahlfrist an uns zurückschickt und hierbei die gleiche Versendungsform einhält, die wir für die Zusendung gewählt hatten. Der Kunde verpflichtet sich zur Beachtung dieser Regelung und kommt bei Verstoß hiergegen für den entsprechenden Schaden auf.
5. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung
5.1 Erkennbare Mängel sind uns spätestens innerhalb einer Woche nach Ablieferung der Ware am Bestimmungsort schriftlich anzuzeigen.
5.2 Bei berechtigten Mängelrügen sind wir den Kunden gegenüber nur-nach unserer Wahl - zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet.Bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Kunde Minderung oder nach seiner Wahl Wandlung begehren.
5.3 Die Firma Siemonsen ist für den Zeitraum von 12 Monaten bereit berechtigte Reklamationen anzuerkennen.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus unserer Geschäftsverbindung herrührenden- auch künftiger- Forderungen einschließlich aller Nebenforderungen und bis zur Einlösung von Schecks unser Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte von uns erbrachte Warenlieferungen beglichen ist. Bei laufender Rechnung gilt unser nach vorstehender Bestimmung ausbedungenes Vorbehaltseigentum als Sicherung unserer Saldoforderung.
6.2 Der Kunde darf unsere Vorbehaltsware nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr verkaufen. Verpfändung oder Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware ist nicht zulässig. Wenn der Kunde noch nicht bezahlte Eigentumsvorbehaltware an Dritte weiterveräußert, muss er seinerseits bei Kreditgeschäften einen Eigentumsvorbehalt mit dem Abnehmer vereinbaren.
6.3 Soweit ein Weiterverkauf unserer Vorbehaltsware nicht gegen Bar erfolgen sollte, tritt der Kunde bereits jetzt seinen Kaufpreisanspruch gegenüber dem Erwerber in Höhe unseres Rechnungspreises einschließlich Mehrwertsteuer sicherungshalber an uns ab.Wir nehmen die Abtretung an. Der Kunde ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretene Forderung so lange treuhänderisch für uns einzuziehen , als er seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die Abtretung offenzulegen und vom Dritten Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt auch bei Zahlungseinstellung sowie Beantragung oder Eröffnung eines Insolvensverfahrens. der Kunde hat uns dann auf Verlangen alle zur Geltendmachung der Forderung erforderlichen Unterlagen und Auskünfte zukommen zu lassen.
6.4 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu unseren Gunsten ausreichend gegen Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub, räuberische Erpressung, Feuer und Wasserschaden zu versichern. Der Kunde tritt alle sich hieraus ergebenden Versicherungsansprüche hinsichtlich der Vorbehaltsware schon jetzt sicherungshalber an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
6.5 Zugriffen Dritter (z.B. Pfändungen oder Beschlagnahme) auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware oder auf die an uns abgetretene Forderungen hat der Kunde unverzüglich unter Hinweis auf unsere Rechte zu widersprechen. Ferner hat er uns sofort von diesen Zugriffen schriftlich unter Überlassung der für eine Intervention erforderlichen Unterlagen( z.B. Abschrift des Pfändungsprotokolls) zu unterrichten.
6.6 Der Kunde verpflichtet sich dazu, unsere Originaletiketten bis zum Weiterverkauf an der Ware zu belassen oder bei Verwendung eigener Etiketten durch geeignete Kennzeichnung die Ware als unsren Lieferungen stammend auszuweisen.
6.7 bei Zahlungsverzug und sonstigem vertragswidrigen Verhalten des Kunden sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden in Besitz zu nehmen oder Abtretungen der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. Die Geltendmachung von Eigentumsrechten sowie die Zurücknahme unserer Ware durch uns selbst gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.
6.8 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten insoweit nach unserer Wahl freizugeben, als ihr realisierbarer Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.
7. Erfüllungsort und Gerichtsstand, Recht, innergemeinschaftlicher Erwerb
8.1 Erfüllungsort für die Lieferung und Zahlung ist für beide Teile ausschließlich unser Geschäftssitz.
8.2 Gerichtsstand ist für alle sich aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und über seine Wirksamkeit ergebenden Rechtsstreitigkeiten,auch für Scheckklagen, bei vollkaufmännischen Kunden für beide Teile unser Geschäftssitz oder nach unserer Wahl auch der Sitz des Kunden. Die Wahlgereichtsstandsvereinbarung gilt auch gegenüber kaufmännischen Kunden mit Sitz im Ausland.
8.3 Das Vertragsverhältnis unterliegt unter Ausschluss des UN- Kaufrechtsübereinkommens für beide Teile ausschließlich dem deutschen Recht.